BVerfG, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2959/07
DRsp Nr. 2010/1668
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung für weitere sechs Monate
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008, wiederholt mit Beschlüssen vom 7. Januar und 29. Juni 2009, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG ).