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BVerfG - Entscheidung vom 26.02.2009

1 BvR 390/09

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 390/09

DRsp Nr. 2009/6551

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Rettungsübernahmegesetz unmittelbar, da dieses noch nicht in Kraft getreten war

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig.

Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz erfordern, dass die angegriffene Norm den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.> ). Eine gegenwärtige Betroffenheit scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Rettungsübernahmegesetz noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207> ; 108, 370 <385> ). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Erfordernis sind nicht dargetan (vgl. dazu Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG , 2. Aufl., § 90 Rn. 103 f.). Zudem wäre der Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch das - gegenwärtig erst als Regierungsentwurf vorliegende - angegriffene Gesetz in seinen Rechten verletzt, weil die Durchführung der beanstandeten Vorschriften in ihrer jetzigen Entwurfsfassung rechtsnotwendig noch einen besonderen Vollzugsakt voraussetzt (vgl. § 2 des Regierungsentwurfs eines Rettungsübernahmegesetzes). Gegen diesen soll darüber hinaus Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof vorgesehen werden (vgl. § 5 des Regierungsentwurfs).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.