BVerfG, Beschluss vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 1 BvF 3/05
DRsp Nr. 2009/21411
Einstellung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Die Antragstellerin hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 <184> ; 25, 308 <309>; 76, 99 f. ; 87, 152 <153> ; 115, 394 <395>).
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