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BGH - Entscheidung vom 26.02.2009

III ZR 330/08

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen III ZR 330/08

DRsp Nr. 2009/5942

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision betreffend die Rückabwicklungsansprüche innerhalb eines sog. Schenkkreises

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 552a;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen in der Streitsache nicht mehr vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist bereits durch das Senatsurteil vom 18. Dezember 2008 ( III ZR 132/08 - EBE/BGH 2009, 50, Rn. 14) zum Nachteil der Klägerin geklärt. Danach bestanden auch schon vor Erlass des Senatsurteils vom 10. November 2005 ( III ZR 72/05 - NJW 2006, 45 , 46 Rn. 10 ff) und lange vor der hier in Rede stehenden Zuwendung der Klägerin an die Beklagte im Rahmen eines "Schenkkreises" hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Überwindung der Kondiktionssperre erfolgversprechend war. Die für den Lauf der Verjährungsfrist maßgebenden "den Anspruch begründenden Umstände" im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB lagen somit nicht erst nach dem Senatsurteil vom 10. November 2005 vor.

Aus den vorstehenden Gründen fehlt auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Revision (§ 114 ZPO ). Für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblich. Darauf, dass die inmitten stehende Rechtsfrage erst nach der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels sowie dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem für die Klägerin ungünstigen Sinne entschieden wurde, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367, 368).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 122/07
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 8/07