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BGH - Entscheidung vom 30.03.2009

IV ZR 316/06

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen IV ZR 316/06

DRsp Nr. 2009/8155

Zurückweisung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 12.961,20 EUR

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe:

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 256/04
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18/04