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BGH - Entscheidung vom 26.02.2009

III ZR 76/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen III ZR 76/08

DRsp Nr. 2009/5123

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges an den Kläger ist er von dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsachen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tatsächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12).

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1563/07
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4028/06