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BGH - Entscheidung vom 15.01.2009

III ZB 59/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen III ZB 59/07

DRsp Nr. 2009/2868

Zurückweisung einer Abhörungsrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diesen zur Last fallen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses mit dem von der Antragstellerin als übergangen gerügten Beweisantritt befasst und in diesem Zusammenhang auch die dafür in der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Begründung ebenso wie die - hiervon abweichenden - ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 8. September 2008 zur Kenntnis genommen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f) . Die Anforderungen an einen Parteivortrag, mit dem ein beachtlicher Irrtum dargetan werden soll, sind vom Oberlandesgericht in einer dem Streitfall entsprechenden Weise beurteilt und nicht überspannt worden.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 SchH 3/06