BGH, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen II ZR 101/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rüge der fehlenden Prozesskostensicherheit mangels grundsätzlicher Bedeutung
Die im Berufungsrechtszug unterbliebene Rüge fehlender Prozesskostensicherheit kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht wirksam nachgeholt werden (BGH - IX ZR 150/05 - 19.07.2007).
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit des Beklagten wird zurückgewiesen.
Streitwert: 859.495,12 EUR
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Rüge der fehlenden Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen, weil der Beklagte sie im Berufungsrechtszug nicht erhoben hat (§ 565 ZPO i.V.m. § 532 Satz 2 ZPO ). Nachdem das Landgericht der in erster Instanz rechtzeitig erhobenen Rüge nicht stattgegeben hat, hätte er sie in seiner Berufungsbegründung wiederholen müssen. Die im Berufungsrechtszug unterbliebene Rüge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht wirksam nachgeholt werden (BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05). Die Verspätung ist auch nicht genügend entschuldigt. Der anwaltlich vertretene Beklagte hätte spätestens anlässlich der Berufungsbegründung die angeblich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geäußerte Rechtsansicht, die Voraussetzungen des § 110 ZPO lägen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten nicht vor, überprüfen müssen.