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BGH - Entscheidung vom 29.01.2009

III ZR 182/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 839 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen III ZR 182/08

DRsp Nr. 2009/4793

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche eines Strafgefangenen wegen Überbelegung des Haftraums mangels grundsätzlicher Bedeutung, da der Anspruchsteller es nicht schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen

1. Der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist dann nicht schuldhaft, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden oder er nicht damit rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller zum Ziel zu kommen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. 2. Die Erwägung, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nach dem StVollzG durch einen Strafgefangenen seine Verlegung aus dem doppelbelegten, winzigen Haftraum nicht habe beschleunigen können, ist eine Einzelfallerwägung, die der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

Tenor:

Dem Kläger wird für den Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Ratenzahlungen werden nicht festgesetzt.

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 839 Abs. 3 ;

Gründe:

1.

Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), da sie keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Fragen aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. z.B.: BGHZ 151, 221 , 223 ; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 , 67 ; Zöller/Heßler, ZPO , 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jew. m.w.N.).

Das Berufungsgericht hat der Sache nach seinen Erwägungen zutreffend die Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht schuldhaft ist, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist oder er nicht damit rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller zum Ziel zu kommen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 128, 346 , 357 ; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308 , 1113 jew. m.w.N. und vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 3 , Primärrechtsschutz 5).

Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmittel einzulegen, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (z.B.: BGHZ 113, 17 , 25) . Die Vorinstanz hat in der vorliegenden Streitsache dementsprechend unter Berücksichtigung der konkreten Belegungssituation der Justizvollzugsanstalt L. im fraglichen Zeitraum und der dem Kläger im Einzelfall gegebenen Auskünfte angenommen, dieser habe davon ausgehen dürfen, dass er mit der Einlegung der im Vollzugsbeschwerdegesetz des Landes Schleswig-Holstein und im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Rechtsmittel seine Verlegung aus dem doppelt belegten, winzigen Haftraum nicht beschleunigen könne. Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die sich allein auf die besonderen Umstände des zu entscheidenden Streitfalls beziehen und keine über diesen hinausgehenden Rechtsfragen aufwerfen.

2.

Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Insbesondere weicht das Urteil des Oberlandesgerichts nicht von der Rechtsprechung eines anderen Berufungsgerichts oder der des Bundesgerichtshofs ab.

3.

Der Revision des Beklagten fehlt auch die Aussicht auf Erfolg. Sie nimmt die Würdigung des Berufungsgerichts hin, dass die Unterbringung des Klägers in den fraglichen Zeiträumen gegen die Menschenwürde verstieß und dies auf ein Organisationsverschulden der verantwortlichen Beamten zurückzuführen ist. Die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 839 Abs. 3 BGB beruhen im Wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung (siehe oben Nr. 1), die nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (z.B.: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651 , 652 Rn. 24). Auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung lässt die Sachverhaltswertung des Berufungsgerichts keine nach diesem Prüfungsmaßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 24/07
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 218/06