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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

IX ZB 31/08

Normen:
ZPO § 87 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 31/08

DRsp Nr. 2009/5930

Zurückweisung der Gegenvorstellung

Tenor:

Die Gegenvorstellungen des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde bezeichneten Eingaben des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 sind als Gegenvorstellungen auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.

Die Gegenvorstellungen geben keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzuändern. Das Vorbringen des Beklagten liegt neben der Sache. Die auf angebliche Zustellungsmängel bestützte Argumentation berücksichtigt nicht die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO .

Der Beklagte kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.

Vorinstanz: LG Memmingen, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1352/07
Vorinstanz: AG Memmingen, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 1826/06