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BGH - Entscheidung vom 06.03.2009

IX ZB 47/09

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 47/09

DRsp Nr. 2009/6808

Zulässigkeit einer durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbeschwerde

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO . Wenn - wie hier gemäß §§ 6 , 7 , 34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der - rechtlich zutreffenden - Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht auseinander, sondern führt nur eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an.

Vorinstanz: LG Konstanz, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 6/09
Vorinstanz: AG Konstanz, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 IK 103/06