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BGH - Entscheidung vom 30.04.2009

III ZB 5/09

Normen:
ZPO § 33
ZPO § 1035 Abs. 4
ZPO § 1062 Abs. 1
ZPO § 1065 Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2009, 903
MDR 2009, 822
NJW-RR 2010, 425
VersR 2010, 927
WM 2009, 1582

BGH, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen III ZB 5/09

DRsp Nr. 2009/11246

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung eines Schiedsrichters

Weist das Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier: nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1035 Abs. 4 ZPO ) zurück, so ist gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann unstatthaft, wenn das Oberlandesgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die dem Antrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei offensichtlich unwirksam; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO , wonach gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die Rechtsbeschwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Dezember 2008 - 1 SchH 3/08 - wird auf seine Kosten als unstatthaft verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 230.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 33 ; ZPO § 1035 Abs. 4 ; ZPO § 1062 Abs. 1 ; ZPO § 1065 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 7. April 2008 hat der Antragsteller gemäß § 1035 Abs. 4 , § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter Bezugnahme auf § 19 der Vereinbarung zwischen dem damaligen Land Thüringen und dem Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt sowie Schwarzburg-Sondershausen vom 6. Juli 1928 die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Regelung eines Streites mit dem Antragsgegner über die Weiterzahlung einer mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges eingestellten Leibrente beantragt.

Nach Beratung hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 die Rücknahme des Antrags angeregt. Nach herrschender Meinung setzten Anträge auf Einsetzung eines Schiedsgerichts voraus, dass die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam sei. Spätestens mit dem sog. Fürstenenteignungsgesetz (Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen vom 11. Dezember 1948) sei die streitgegenständliche Vereinbarung aber außer Kraft gesetzt worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2008 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsgerichts zurückgewiesen, da es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Die angefochtene Entscheidung über die Einsetzung eines Schiedsgerichts ist im Rahmen des Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO , 27. Aufl., § 1035 , Rn. 17; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1035 , Rn. 48; Musielak/Voit, ZPO , 5. Aufl., § 1035 Rn. 11; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 892 ff, 897; siehe auch BayObLG BB 1999, 1785 ; MDR 2001, 780 ; anders etwa Bredow in: Festschrift für Peter Schlosser, S. 75, 80) - als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Einsetzung des Schiedsgerichts nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO .

Nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 , 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesgericht bis zur Bildung eines Schiedsgerichts ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Die in einem solchen Verfahren ergehende Entscheidung ist nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Eine Entscheidung in einem solchen Verfahren hat das Oberlandesgericht aber nicht getroffen. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner (entsprechend § 33 ZPO ) hätten - zumal den Parteien unter dem 13. Oktober 2008 die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts mitgeteilt worden war - einen entsprechenden Antrag stellen können. Dies ist aber nicht geschehen.

Dass sich das Oberlandesgericht mit der Frage der offensichtlichen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung befasst hat, führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung eines Schiedsgerichts nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (h.M., vgl. nur Musielak/Voit, aaO Rn. 11-13; MünchKommZPO/Münch, aaO; Zöller/Geimer, aaO; Lachmann, aaO, Rn. 918, 929; siehe auch für den Fall der Ernennung eines Schiedsrichters bezüglich der Vorfrage eines gültigen Schiedsvertrags BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 - KZR 3/68 - NJW 1969, 978, 979) .

Vorinstanz: OLG Jena, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 SchH 3/08
Fundstellen
BGHReport 2009, 903
MDR 2009, 822
NJW-RR 2010, 425
VersR 2010, 927
WM 2009, 1582