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BGH - Entscheidung vom 02.07.2009

IX ZB 76/06

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 76/06

DRsp Nr. 2009/15960

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofes

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

Die von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend gemachten Rügen sind - wie bereits in dem Beschluss vom 27. Oktober 2008 ausgeführt -gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, weil sie sich gegen die Kostengrundentscheidung richten. Davon abgesehen ist die Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 frei von Rechtsfehlern, weil es der Beklagten oblag, ihr Rechtsmittel durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht zu begründen. Etwaige Regressansprüche der Beklagten gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten sind in vorliegendem Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass in dieser Sache weitere inhaltsgleiche Eingaben nicht mehr verbeschieden werden.