Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.04.2009

IX ZB 246/08

Normen:
BEG § 209 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZB 246/08

DRsp Nr. 2009/11420

Zulässigkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten

Die Berufung kann auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt wegen einer Verschlimmerung seines anerkannten Verfolgungsleidens die erstmalige Zuerkennung einer Entschädigungsrente, die das beklagte Land mit Bescheid vom 16. Januar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Kläger Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 3/08
Vorinstanz: LG Hannover, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 25/07