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BGH - Entscheidung vom 16.03.2009

AnwZ (B) 36/08

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 915

BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 36/08

DRsp Nr. 2009/8706

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

1. Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, weil er in zwei Vollstreckungsverfahren die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat. 2. Von einer Konsolidierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann nicht ausgegangen werden, wenn die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fortbestehen und es zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist, etwa wegen Beitragsrückständen beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von etwa 28.000 EUR.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 915 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO ), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a)

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO ) eingetragen ist. Dies war hier der Fall, da der Antragsteller am 17. März 2006 in zwei Vollstreckungsverfahren gemäß § 807 ZPO die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Darüber hinaus war er mit weiteren fünf Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Antragsteller hatte die Vermutung nicht widerlegt. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war er nicht nachgekommen.

b)

Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2.

Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a)

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.

Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts L. bestehen die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fort. Auch nach Erlass der Widerrufsverfügung ist es zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen, zuletzt seitens der S. Krankenversicherung a.G. (Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 5. Mai 2008 über einen Betrag von 882,90 EUR). Seine Beitragsrückstände bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte beliefen sich mit Nebenkosten zum 1. August 2008 bereits auf ca. 28.000 EUR. Soweit der Antragsteller umfangreiche Listen über Außenstände (Forderungen gegenüber Mandanten und Justizkassen) in einer Gesamthöhe von ca. 183.000 EUR vorgelegt hat, vermag der Senat mangels näherer Nachweise weder deren Durchsetzbarkeit noch Werthaltigkeit zu beurteilen. Die behaupteten Bankguthaben und erzielten Gewinne aus dem Kanzleibetrieb sind ebenfalls nicht belegt.

b)

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr deutet das rechtskräftige Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer D. vom 15. September 2008, durch das der Antragsteller unter anderem wegen nicht unverzüglicher Weiterleitung von Fremdgeldern zu einer Geldbuße von 10.000 EUR verurteilt worden ist, darauf hin, dass sich diese Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert hat.

Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 54/07