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BGH - Entscheidung vom 20.04.2009

AnwZ (B) 19/08

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1579

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 19/08

DRsp Nr. 2009/14012

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird gesetzlich vermutet, wenn er (hier: wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen) in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Antragsteller unentschuldigt fern geblieben.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig ( § 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO ), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor und bestehen fort.

1.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577 ). Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 InsO ) eingetragen ist.

Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Das Amtsgericht B. - Insolvenzgericht - hat den Antrag des Finanzamts B. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Januar 2007 mangels Masse abgelehnt (40 IN Amtsgericht B. ). Seitdem ist der Antragsteller in das vom Insolvenzgericht geführte Verzeichnis eingetragen. Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht entkräftet. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid, dessen Feststellungen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, zutreffend dargelegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war.

2.

Der Vermögensverfall ist auch nicht nach Erlass der Widerrufsverfügung weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller ist weiterhin in das Verzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen. Die damit fortbestehende Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt.

a)

Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 hat das Finanzamt B. den Antrag des Antragstellers auf Erlass der nicht abgeführten Lohn- und Umsatzsteuer abgelehnt und nur einen hälftigen Erlass der Säumniszuschläge für den Fall in Aussicht gestellt, dass die Steuerschuld beglichen ist. Nach der Mitteilung des Finanzamts R. vom 29. August 2008 bestehen darüber hinaus Steuerschulden wegen nicht gezahlter Einkommensteuer und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt rund 12.000 EUR; hierauf ist lediglich eine Teilzahlung vom 28. August 2008 in Höhe von 1.000 EUR belegt. Weitere Tilgungen von Steuerschulden sind nicht nachgewiesen.

b)

Der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 30. Juni 2008 angeführte Honoraranspruch in Höhe von rund 30.000 EUR kann schon deshalb nicht als Beleg für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, ob der Anspruch durchgesetzt werden kann. Das gleiche gilt für die vom Antragsteller erwirkten, im Schriftsatz vom 5. Januar 2009 genannten Vollstreckungstitel, die sich gegen die unbekannten Erben des verstorbenen E. -E. L. und gegen den Nachlasspfleger richten.

c)

Soweit sich der Antragsteller in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde - wie bereits in der Vorinstanz - darauf beruft, dass er sich nur in einem vorläufigen finanziellen Engpass befinde, der durch die alsbaldige Auszahlung einer ihm in Südafrika zugefallenen Erbschaft beseitigt werde, ist das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers bereits vom Anwaltsgerichtshof mit Recht als nicht hinreichend belegt angesehen worden. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass er Gelder aus einer Erbschaft erlangt und damit seine Schulden getilgt hätte.

3.

Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Insofern ist auch bedeutsam, dass am 27. Juli 2007 vom Amtsgericht B. gegen den Antragsteller wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern ein rechtskräftiger Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen erlassen worden ist. Im Hinblick auf den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Anwaltsgericht für den Bezirk der H. Rechtsanwaltskammer B. durch rechtskräftiges Urteil vom 4. April 2007 dem Antragsteller wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung, wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot und Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht bei der Behandlung anvertrauter Vermögenswerte verboten, für die Dauer von drei Jahren als Vertreter und Beistand auf dem gesamten Gebiet des Zivilrechts tätig zu werden.

Vorinstanz: AGH Bremen, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 5/07
Fundstellen
BFH/NV 2009, 1579