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BGH - Entscheidung vom 18.05.2009

VI ZR 39/09

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluss vom 18.05.2009 - Aktenzeichen VI ZR 39/09

DRsp Nr. 2009/15027

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung der Partei nicht bereit ist.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung der weiteren Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter Folgen einer Injektionsbehandlung mit dem Lokalanästhetikum Xylonest. Das Landge-richt hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2007 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach einer weite-ren Beweisaufnahme durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. K. und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Klinik für Dermatologie, Allergologie und Umweltmedizin des katholischen Klinikums T. zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die am 11. Februar 2009 durch den Prozessvertreter des Klägers eingelegt worden ist. Mit eigenem Schreiben vom 27. April 2009 beantragt der Kläger die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts und die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, weil sein Prozessbevoll-mächtigter die Sache nicht mehr weiterführen wolle, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe.

II.

1.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO , um welchen es sich bei dem Begehren des Klägers handelt, setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass ein an-derer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zu seiner Vertretung nicht bereit sei. Darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Auffas-sung des derzeitigen Prozessvertreters des Klägers aussichtslos erscheint, kommt es deshalb nicht an.

2.

Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits entsprochen worden.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 66/07
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 110/04