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BGH - Entscheidung vom 21.04.2009

3 StR 95/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 3 StR 95/09

DRsp Nr. 2009/11009

Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. November 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte M. mit einer Aufklärungsrüge beanstandet, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Beweisbehauptung. Die Rüge ist deshalb bereits unzulässig.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 07.11.2008