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BGH - Entscheidung vom 07.04.2009

3 StR 99/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 3 StR 99/09

DRsp Nr. 2009/10982

Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet; Berichtigung eines Schuldspruchs

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte - neben der gefährlichen Körperverletzung - des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;