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BGH - Entscheidung vom 01.04.2009

1 StR 138/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 1 StR 138/09

DRsp Nr. 2009/8457

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag des Nebenklägers B. auf Bestellung von Rechtsanwalt N. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Beistandsbestellung gemäß § 397a Abs. 1 , § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO über die Instanz hinaus wirkt und damit auch das Revisionsverfahren erfasst (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH NStZ 2000, 218 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 20.11.2008