BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 5 StR 378/095 StR 443/08
DRsp Nr. 2009/24335
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Anlass für eine Wiedereinsetzung ist nicht gegeben; die Revision ist ordnungsgemäß und fristgerecht begründet.
© copyright - Deubner Verlag, Köln