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BGH - Entscheidung vom 22.04.2009

1 StR 39/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 1 StR 39/09

DRsp Nr. 2009/13280

Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels Vorliegens eines Rechtsfehlers

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge I. 10 der Revisionsbegründungsschrift:

Eine Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO analog im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen des Schuldvorwurfs bestand schon deshalb nicht, weil in der Anklageschrift (S. 5) ausdrücklich der Vorwurf erhoben wird, dass die Angaben des Angeklagten falsch waren, weil ihm angesichts eines Kaufvertrages über eine gebrauchte Pelletieranlage in Höhe von 510.000,-- DM bekannt war, dass Investitionskosten in Höhe von 4,4 Mio. DM nicht anfallen würden.

Der Umstand, dass das Landgericht in den Urteilsgründen zugunsten des Angeklagten die für die gebrauchte Anlage tatsächlich entstandenen Anschaffungskosten als förderungsfähig unterstellt hat (UA S. 11), obwohl die Anklageschrift noch von der gänzlich fehlenden Förderfähigkeit der gebraucht erworbenen Anlage ausgegangen ist (S. 5), beschwert den Angeklagten nicht.

Frau RiinBGH Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 04.09.2008