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BGH - Entscheidung vom 09.07.2009

3 StR 245/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 3 StR 245/09

DRsp Nr. 2009/16409

Verwerfung einer Revision als unbegründet gem. § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Das Urteil wird dahin ergänzt, dass die in diesem Verfahren in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 12.11.2008