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BGH - Entscheidung vom 03.02.2009

1 StR 687/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR StPO § 267 Darstellung 2
NStZ-RR 2009, 183

BGH, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 1 StR 687/08

DRsp Nr. 2009/4458

Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2009 gibt die Fassung der 182 Seiten umfassenden Urteilsgründe dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Es ist dabei die Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entscheidung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlichrechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gefährden (vgl. BGH, NStZ 2007, 720 ; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).

Vorinstanz: LG München I, vom 16.06.2008
Fundstellen
BGHR StPO § 267 Darstellung 2
NStZ-RR 2009, 183