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BGH - Entscheidung vom 01.04.2009

1 StR 79/09

Normen:
BtMG § 29a Abs. 1
BtMG § 30a

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 214

BGH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 1 StR 79/09

DRsp Nr. 2009/8208

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 1 ; BtMG § 30a;

Gründe:

Den Angeklagten F. beschwert es nicht, dass die Strafkammer übersehen hat, dass bei Annahme eines minder schweren Falles des § 30a BtMG dennoch die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu beachten ist (st. Rspr.,BGH NJW 2003, 1679 ; StV 2007, 65 )

Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 13.10.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 214