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BGH - Entscheidung vom 11.03.2009

2 ARs 101/09; 2 AR 67/09

Normen:
StPO § 2 Abs. 1
StPO § 4 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 101/09; 2 AR 67/09

DRsp Nr. 2009/6563

Verbindung eines anhängigen Verfahrens mit einem rechtshängigen Verfahren

Tenor:

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Leverkusen anhängige Verfahren 52 Ds 422 Js 3274/08 (240/08) wird zu dem beim Landgericht Münster rechtshängigen Verfahren 3 KLs -30 Js 243/08-39/08 verbunden.

Normenkette:

StPO § 2 Abs. 1 ; StPO § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht Münster, das am 12. Januar 2009 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter -Leverkusen anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Leverkusen anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Münster rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Leverkusen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04 und vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05).