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BGH - Entscheidung vom 29.01.2009

V ZA 27/08

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen V ZA 27/08

DRsp Nr. 2009/3488

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Begründung

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen (§ 78b Abs. 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 3 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln, mit dem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ), bliebe in der Sache aber ohne Erfolg, da die Berufung - wie der Kläger auch einräumt - nicht begründet worden ist.

Angesichts der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Köln, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 80/08
Vorinstanz: AG Köln, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 204 C 120/08