BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen V ZA 27/08
DRsp Nr. 2009/3488
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Begründung
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen (§ 78b Abs. 1 ZPO ).
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln, mit dem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ), bliebe in der Sache aber ohne Erfolg, da die Berufung - wie der Kläger auch einräumt - nicht begründet worden ist.
Angesichts der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht.
Vorinstanz: LG Köln, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 80/08
Vorinstanz: AG Köln, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 204 C 120/08
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