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BGH - Entscheidung vom 05.02.2009

IX ZR 216/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZR 216/07

DRsp Nr. 2009/5882

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Zurückweisung von Vorbringen in der Berufungsinstanz mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 321a;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Das rechtliche Gehör des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG ) ist nicht verletzt.

Der Beklagte hat infolge schuldhafter Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ) erst im Berufungsrechtszug seinen vermeintlichen wahren Auftraggeber benannt. Von Anbeginn des Rechtsstreits war einer der zentralen Streitpunkte der Parteien, wer Auftraggeber des Beklagten war. Mithin war der Beklagte prozessual gehalten, sich nach Prüfung des Sachverhalts zu dieser Frage bereits im ersten Rechtszug verbindlich zu erklären. Falls nicht die Schuldnerin den Beklagten beauftragt hatte, musste die von dem Beklagten anzustellende Prüfung zugleich notwendigerweise ergeben, welcher andere Dritte sein Auftraggeber war. Dementsprechend hat der Beklagte erstinstanzlich wiederholt ausgeführt, von der bank G. mandatiert worden zu sein und sich für die Richtigkeit dieses Vorbringens auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der Bank berufen. Bei dieser Sachlage ist dem Beklagten Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn er im Berufungsrechtszug geltend macht, nach bloßem nochmaligem Aktenstudium einen dritten Auftraggeber ermittelt zu haben.

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 152/04
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 84/04