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BGH - Entscheidung vom 16.09.2009

1 StR 475/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 475/09

DRsp Nr. 2009/22381

Tagessatzhöhe bei einer Verurteilung zu einer Einzelstrafe wegen Beleidigung von 80 Tagessätzen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Beleidigung von 80 Tagessätzen (Fall II.2) die Tagessatzhöhe auf 1,00 Euro festgesetzt wird (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: