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BGH - Entscheidung vom 05.01.2009

II ZR 165/08

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 05.01.2009 - Aktenzeichen II ZR 165/08

DRsp Nr. 2009/2915

Streitwertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Gegenstandswert anderweitig festgesetzt auf 344.019,48 EUR

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung des Senats im Beschluss vom 8. Oktober 2008 beruht auf den Angaben in dem angefochtenen Urteil (BU 20), aus denen sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde bekämpfte Beschwer auf den Gesamtwert von 419.022,65 EUR beläuft. Da die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, dass sie mit ihrer Beschwerde die Widerklage nicht zum Gegenstand des Verfahrens machen wollte, ist das Unterliegen der Klägerin aus beiden Komplexen der Streitwertberechnung zugrunde zu legen.

Aus der Prüfung der vom Senat erneut beigezogenen Sachakten ergibt sich indessen, dass die beschriebenen Angaben in dem Berufungsurteil unzutreffend sind. Danach ist die Klägerin mit ihrer eigenen Berufung in Höhe von 155.052,90 EUR unterlegen; diesem Betrag ist ihr Unterliegen bezogen auf die Berufung des Beklagten hinzuzurechnen, das sind 188.966,58 EUR (Widerklageforderung zzgl. nicht in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommene Forderungen); zusammen ergibt dies eine Beschwer der Klägerin von 344.019,48 EUR, die der Streitwertfestsetzung für die 3. Instanz zugrunde zu legen ist.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 259/06
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 246/05