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BGH - Entscheidung vom 11.08.2009

3 StR 308/09

Normen:
StPO § 247
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 3 StR 308/09

DRsp Nr. 2009/21680

Revision des Angeklagten der Rüge der Verletzung von § 247 StPO durch Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung von § 247 StPO durch Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten steht nicht entgegen, dass der Angeklagte und der Verteidiger gegen den Beschluss über die Entfernung des Angeklagten keine Einwände erhoben haben.

Normenkette:

StPO § 247 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: