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BGH - Entscheidung vom 11.08.2009

3 StR 283/09

Normen:
StPO § 358 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 3 StR 283/09

DRsp Nr. 2009/21679

Revision des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die von der Revision zitierte Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats diese Entscheidung nicht hindert; denn über die Frage, ob das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO einer Abminderung des Strafausspruchs im Sinne der Vollstreckungslösung entgegen steht, kann stets nur auf der Grundlage der konkreten Einzelfallumstände entschieden werden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 358 Abs. 2 ;
Vorinstanz: