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BGH - Entscheidung vom 15.01.2009

V ZB 166/08

Normen:
VZOG § 2 Abs. 1
VZOG § 2 Abs. 1
VZOG § 6 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen V ZB 166/08

DRsp Nr. 2009/4468

Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem VZOG

Für die gerichtliche Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs aufgrund einer in einem Zuordnungsverfahren getroffenen Einigung ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 VZOG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten trägt, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

Normenkette:

VZOG § 2 Abs. 1 ; VZOG § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und die Beklagte waren Parteien eines Vermögenszuordnungsverfahrens. Sie schlossen am 31. August 1998/9. Juli 1999 - nachdem Vermögenszuordnungsbescheide bereits ergangen waren, die Klägerin jedoch die Wiederaufnahme des Vermögenszuordnungsverfahrens beantragt hatte und ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig war - Vereinbarungen, in welchen die Klägerin der Zuordnung näher bezeichneter Grundstücke auf die Beklagte zustimmte und sich zur Rücknahme der Klage bei dem Verwaltungsgericht und des Wiederaufnahmeantrags verpflichtete; die Beklagte übernahm die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags und einer Nachzahlung.

Wegen des ihr hieraus nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungsanspruchs hat die Klägerin Klage vor dem Landgericht erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 19. Mai 2008 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers zu 2 der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dagegen richtet sich die in dem Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.

Das Beschwerdegericht meint, dass es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nach dem Vermögenszuordnungsgesetz handele, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch könne sich aus dem Vermögenszuordnungsgesetz ergeben. Der gesamte Inhalt der Vereinbarungen sei als öffentlichrechtlich zu qualifizieren, zumal sich auf beiden Seiten Träger der öffentlichen Verwaltung auf der Grundlage öffentlichrechtlicher Vorschriften über das Eigentum an Gegenständen des öffentlichen Vermögens und damit zusammenhängender Fragen geeinigt hätten.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , § 17a Abs. 4 Satz 4-6 GVG ) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist lediglich folgendes hinzuzufügen:

Die Klägerin und die Beklagte als Beteiligte eines Vermögenszuordnungsverfahrens haben sich über die Zuordnung von Grundstücken geeinigt, die anderenfalls nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes erfolgt wäre. Eine solche Einigung ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Vermögenszuordnungsgesetz möglich und hat zur Folge, dass ein ihr entsprechender Zuordnungsbescheid ergeht (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ). Über Inhalt und Umfang der Einigung können die Beteiligten frei disponieren. Sie ist nicht auf die Beseitigung von Zweifeln über die Anwendung der gesetzlichen Zuordnungsregeln beschränkt (Schmidt-Räntsch/Hiestand in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 VZOG Rdn. 15).

Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung haben die Klägerin und die Beklagte nicht lediglich die Rechtsfolgen der bereits durchgeführten Vermögenszuordnung geregelt. Vielmehr haben sie sich in dem bei Abschluss der Vereinbarung vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz über die Zuordnung der Grundstücke geeinigt und erst damit die Bestandkraft der vorher ergangenen Zuordnungsbescheide herbeigeführt. Einen Vertrag außerhalb des Zuordnungsverfahrens haben sie somit nicht geschlossen.

Aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1997 (VIZ 1999, 288) kann die Klägerin entgegen ihrer Ansicht nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die dortige Klägerin hat bürgerlichrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsrecht bzw. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht. Diese gehören selbstverständlich vor die Zivilgerichte. Hier stützt die Klägerin jedoch ihren Zahlungsanspruch auf die in dem Zuordnungsverfahren getroffene Einigung. Für diese Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 117/08
Vorinstanz: LG Rostock, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 35/08