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BGH - Entscheidung vom 07.05.2009

IX ZR 31/06

Normen:
InsO § 131

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 31/06

DRsp Nr. 2009/13191

Rechtsfragen zur Deckungsanfechtung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.800,03 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Wegen der zur Verletzung des rechtlichen Gehörs erhobenen Zulassungsrügen wird auf den in der Parallelsache IX ZR 32/06 am 13. Dezember 2007 ergangenen Beschluss verwiesen, welcher den Parteien bekannt ist. Die Rechtsfragen zur Deckungsanfechtung, deren Grundsätzlichkeit die Beschwerde annimmt, sind für die Rechtssache nicht entscheidungserheblich.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 201/04
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 152/04