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BGH - Entscheidung vom 26.05.2009

XI ZR 118/09

Normen:
ZPO § 114
BGB § 497 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen XI ZR 118/09

DRsp Nr. 2009/13230

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten wegen Eingreifens einer Verjährungshemmung bzgl. eines Darlehensrückzahlungsanspruchs

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 497 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 453/08
Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 42/07