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BGH - Entscheidung vom 23.04.2009

IX ZR 13/08

Normen:
ZPO § 286
ZPO § 565a

BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 13/08

DRsp Nr. 2009/13219

Nichtannahme einer Revision

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2000 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 209.118,30 EUR (409.000 DM) festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 286 ; ZPO § 565a;

Gründe:

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und lässt Rechtsfehler zu Lasten der Kläger nicht erkennen (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat das non liquet der haftungsausfüllenden Kausalität in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die von den Klägern erhobene Rüge aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

Die Revisionserwiderung verweist auch mit Recht darauf, dass die Klage aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann. Denn es ist nach ihrem Vorbringen schon nicht erkennbar, dass die Enthaftung des gekauften Grundbesitzes an Bestimmungen der Freistellungserklärung vom 22. Mai 1995 gescheitert ist, über deren Risiken die Kläger durch den beurkundenden Notar pflichtwidrig nicht belehrt worden sind.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 109/99
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 25.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10/99