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BGH - Entscheidung vom 28.10.2009

1 StR 205/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 465 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NJW 2010, 308
NStZ 2010, 159
StV 2010, 508

BGH, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 1 StR 205/09

DRsp Nr. 2009/26310

Nachprüfung eines Urteils aufgrund von Revisionsrechtfertigungen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten J. und B. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil werden kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO .

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 465 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz:
Fundstellen
NJW 2010, 308
NStZ 2010, 159
StV 2010, 508