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BGH - Entscheidung vom 08.10.2009

IX ZR 151/06

Normen:
BGB § 894
ZPO § 260

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 151/06

DRsp Nr. 2009/24223

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von durch Grundstücksübertragung abgetretenen Eigentümergrundschulden bei der Prüfung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2006 zugelassen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41.646,38 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 894 ; ZPO § 260 ;

Gründe

Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 , 3149 unter II. 2. c), nach welcher bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch eine Grundstücksübertragung abgetretene Eigentümergrundschulden außer Betracht bleiben, bezieht sich nur auf Abtretungen an den Grundstückserwerber. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob diese Regel mit dem Berufungsgericht auch auf Fälle ausgedehnt werden kann, in denen die Rechte - wie hier - an dritte Personen abgetreten worden sind.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Prüfung der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588 , 589 Rn. 19).

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 113/05
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 302/02