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BGH - Entscheidung vom 27.05.2009

2 StR 103/09

Normen:
StPO § 397a Abs. 1
StPO § 404 Abs. 5
ZPO § 199 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 2 StR 103/09

DRsp Nr. 2009/13285

Fortwirkung der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung ( StPO ) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz

Tenor:

Der Nebenklägerin Be. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. -R. aus Köln beigeordnet.

Ihr weitergehender Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin S. -R. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ; StPO § 404 Abs. 5 ; ZPO § 199 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. -R. aus Köln zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfahrens gegen die Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin S. -R. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

2.

Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin gesondert zu entscheiden. Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486 ; StraFo 2008, 131). Das Landgericht hat demgemäß der Nebenklägerin durch weiteren Beschluss vom 11. März 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. -R. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO .

Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. -R. insoweit zur Vertretung beizuordnen.

Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Da die Angeklagten in der Revisionsinstanz durch ihre Verteidiger vertreten werden, ist der Nebenklägerin Rechtsanwältin S. -R. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO ).