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BGH - Entscheidung vom 23.03.2009

NotZ 22/08

Normen:
FGG § 13a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen NotZ 22/08

DRsp Nr. 2009/9020

Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FGG )

Tenor:

Der weitere Beteiligte hat, nachdem er seine Beschwerde gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November 2008 - 2 VA 14/08 - zurückgenommen hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschwerde und Anschlussbeschwerde) zu tragen. Vor allem im Hinblick darauf, dass die Anschlussbeschwerde keine höheren Erfolgsaussichten gehabt hätte als die Beschwerde, hält es der Senat nicht für angezeigt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ; vgl. BGHZ 28, 117, 121 ff ; siehe auch Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG , 15. Aufl., § 13a Rn. 42).

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Köln, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Va (Not) 14/08