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BGH - Entscheidung vom 05.11.2009

IX ZR 239/07

Normen:
InsO § 184

Fundstellen:
BGHZ 183, 77
DB 2010, 47
DStR 2010, 179
DZWIR 2010, 123
EWiR § 322 ZPO 1/2010, 199
NJW 2010, 2210
NZI 2010, 69
VersR 2010, 409
WM 2010, 39
ZIP 2010, 150

BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IX ZR 239/07

DRsp Nr. 2009/28048

Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Der Streitwert einer Feststellungsklage über eine auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhenden Forderung bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung, sondern nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz wird in Abänderung des zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses auf 8.154,27 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 184 ;

Gründe

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Senat hat nach diesem Grundsatz in einem Fall, in dem die Vollstreckungsaussichten nur als gering einzuschätzen waren, einen Abschlag von 75 v.H. des Nennwertes der Forderung für angemessen erachtet (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, ZIP 2009, 435 ; siehe auch BGH, Beschl. v. 6. April 2009 - VI ZB 88/08, ZIP 2009, 2172). Davon abweichende Entscheidungen, wie der im Streitfall in erster Instanz vorgelegte Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2005 - 1 W 341/05 - und die Festsetzung des Berufungsgerichts, sind damit rechtlich überholt.

Mangels anderweitiger Anhaltungspunkte ist im Streitfall anzunehmen, dass Vollstreckungsaussichten der Klägerin, deren Erhaltung sie mit der Klage erstrebt hat, im mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich lagen. In solchen Fällen hat der Senat bisher den Streitwert einer Feststellungsklage gemäß § 184 InsO auf den halben Nennwert der vollstreckbaren Forderung festgesetzt (vgl. etwa die Streitwertfestsetzung zu dem Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 ). Das bisherige Vorbringen der Parteien gibt keinen Anlass, über einen solchen Streitwertansatz im entschiedenen Fall hinauszugehen.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 537/07
Vorinstanz: LG Mainz, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 322/05
Fundstellen
BGHZ 183, 77
DB 2010, 47
DStR 2010, 179
DZWIR 2010, 123
EWiR § 322 ZPO 1/2010, 199
NJW 2010, 2210
NZI 2010, 69
VersR 2010, 409
WM 2010, 39
ZIP 2010, 150