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BGH - Entscheidung vom 25.03.2009

XII ZR 117/07

Normen:
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 311 Abs. 2

Fundstellen:
BGHReport 2009, 776
DAR 2009, 399
MDR 2009, 799
NJW 2009, 3792
NJW-RR 2009, 1101
NZV 2009, 438
VRS 116, 401
VersR 2009, 1243
zfs 2009, 501

BGH, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen XII ZR 117/07

DRsp Nr. 2009/11240

Bestehen einer Aufklärungspflicht im Falle der Gefahr einer Nichterstattung eines vollen über der Norm liegenden Tarifs für Unfallersatzfahrzeuge durch eine Haftpflichtversicherung

Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 , BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470 ).

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Juli 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 311 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Mit Vertrag vom 2. Juni 2005 mietete die Beklagte nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt worden war, von der Klägerin - ausgehend von einer Reparaturdauer von ca. einer Woche - ein Ersatzfahrzeug zu dem von der Klägerin angebotenen sogenannten Unfallersatztarif. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung und einen Bring- und Holdienst der Klägerin. Darauf, dass die Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfall unstreitig ist, auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies die Klägerin die Beklagte nicht hin.

Die Klägerin stellte der Beklagten, die den Mietwagen am 17. Juni 2005 zurückgegeben hatte, für die Mietdauer von sechzehn Tagen Kosten in Höhe von 2.902,32 EUR (2.502 EUR zuzüglich 16 % MWSt: 400,32 EUR) in Rechnung. Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, an die Klägerin 1.083 EUR. Die Beklagte zahlte weitere 400,32 EUR (die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer). Mit der Klage macht die Klägerin den noch offenen Rechnungsbetrag von 1.419 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten geltend. Die Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung zuviel bezahlter Mehrwertsteuer in Höhe von 250,94 EUR. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten durch die Streithelferin hinzuweisen. Die Klägerin habe deshalb nur Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe der von der Streithelferin gezahlten 1.083 EUR (netto) zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 314,68 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.104,32 EUR (1.419 EUR - 314,68 EUR) nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten (93,25 EUR) verurteilt. Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Landgericht hat ausgeführt: Der Klägerin sei kein Verstoß gegen eine Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Folglich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch, mit dem die Beklagte gegen den restlichen Mietzinsanspruch aufrechnen könne.

Im Zeitpunkt des hier zu prüfenden Vertragsschlusses sei noch streitig gewesen, ob und ggf. in welchem Umfang überhaupt eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter im Hinblick auf die mit einem Unfallersatztarif verbundenen Risiken habe bestehen können. Dabei sei von besonderem Gewicht für die Beurteilung der Schwierigkeiten, in denen sich beide Vertragsparteien objektiv befunden hätten, dass dieser Streit sich nicht etwa in den Randgefilden der Fachliteratur abgespielt habe, sondern in der aktuellen Rechtsprechung ausgetragen worden sei und unter den Gerichten grundlegende Meinungsverschiedenheiten offenkundig gewesen seien.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Autovermieter den Mieter lediglich dann darüber aufklären, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernehme, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbiete, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liege und dadurch die Gefahr bestehe, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernehme. Unter welchen Voraussetzungen die Überschreitung als Ursache für die erwähnte Gefahr einzuordnen sei, bleibe unklar. Insbesondere bleibe offen, unter welchen Voraussetzungen eine vorwerfbare Verkennung der objektiven Pflichtenlage anzunehmen sei. Vielmehr werde das vertragsrechtlich erforderliche Verschulden als von dem Pflichtenverstoß indiziert unterstellt. Zum Ausgleich für diese Vernachlässigung des Verschuldens müssten die Anforderungen an den objektiven Pflichtenverstoß entsprechend hoch angesetzt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht nur den Autovermietern, sondern auch der Gesamtheit der Versicherer die Erstattungsproblematik bekannt gewesen sei. Deshalb liege es außerordentlich nahe, nicht nur dem einzelnen Vermieter die Folgen seines "Informationsvorsprungs" belastend zuzurechnen, sondern ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Versicherungen die Möglichkeit zur Schaffung von Klarheit nicht genutzt hätten. Dies alles führe zu dem Ergebnis, dass der vom Bundesgerichtshof allgemein umschriebene Pflichtenverstoß erst dann anzunehmen sei, wenn der Normaltarif um mehr als 30 % überschritten sei.

Das sei hier nicht der Fall. Der zum Vergleich heranzuziehende Normaltarif betrage 2.017,24 EUR zuzüglich MWSt. Er errechne sich im Hinblick darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss von einer Mindestreparaturdauer von einer Woche ausgegangen seien unter Zugrundelegung des Schwacke-Automietpreisspiegels 2003 - aus einer Wochenpauschale (sieben Tage) von 657 EUR zuzüglich neun Tagen à 145 EUR = 1.305 EUR, einer Wochenpauschale für die Vollkaskoversicherung von 147 EUR sowie neun Tagen Vollkaskoversicherung à 21 EUR = 189 EUR und 32 EUR für Zustellung und Abholung sowie 10 EUR für den Zusatzfahrer. Dies ergebe eine Bruttosumme von 2.340 EUR, somit einen Nettobetrag von 2.017,24 EUR. Dieser weiche von den von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten um weniger als 30 % ab. Eine Aufklärungspflicht der Klägerin habe deshalb nicht bestanden.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1.

Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, eine Aufklärungspflicht der Klägerin auf mögliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des angebotenen Unfallersatztarifs könne erst dann angenommen werden, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Unfallersatztarif den Normaltarif um über 30 % übersteige.

a)

Nach § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB trifft den Vermieter vor Vertragsschluss grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter über Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbare Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit (Senatsurteile BGHZ 168, 168 , 172 f. und vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 , 1718 m.w.N.).

b)

Der Senat hat ausgehend von diesen Grundsätzen das Bestehen einer Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Mietinteressenten über mögliche Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenkosten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aus folgenden Gründen bejaht:

Der an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierte Unfallgeschädigte geht für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ihm gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden. Durch das Angebot eines Ersatzfahrzeugs zu einem speziellen "Unfallersatztarif" wird der Interessent, der den in einen "Normaltarif" und einen meist höheren "Unfallersatztarif" gespaltenen Mietwagenmarkt in der Regel nicht kennt, in dieser Annahme bestärkt. Demgegenüber kennt der Autovermieter den gespaltenen Mietwagenmarkt und weiß spätestens seit dem Jahr 2002, nachdem die Instanzgerichte dazu übergegangen waren, die Regulierungspraxis mehrerer Haftpflichtversicherer zu billigen, nach der Mietwagenkosten, soweit sie den Normaltarif überstiegen, nicht erstattet wurden, dass es bei der Regulierung solcher Mietwagenkosten zu Schwierigkeiten kommen kann (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f. = BGHZ 168, 168 ; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759 f.; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470 f. und vom 21. November 2007 - XII ZR 15/06 - VersR 2008, 269 f.).

Seit der ersten neueren Entscheidung des VI. Zivilsenats zu den Unfallersatztarifen vom 12. Oktober 2004 (BGHZ 160, 377 ) ist Autovermietern und Haftpflichtversicherern bekannt, dass nunmehr auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Unfallersatztarif, der den örtlichen Normaltarif übersteigt, nur insoweit einen erforderlichen und damit von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstattenden Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt, als der höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.

Eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei der Abrechnung von Mietwagenkosten besteht somit seit Veröffentlichung der Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 12. Oktober 2004 (Ende des Jahres 2004, ZIP 2004, 2435 ) grundsätzlich bereits dann, wenn der Vermieter dem Mietinteressenten einen von ihm speziell für Ersatzmietfahrzeuge nach Unfällen entwickelten, den örtlichen Normaltarif übersteigenden Tarif anbietet. In diesem Fall kann der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Erstattung der Mehrkosten ablehnen, wenn nicht der Mieter darlegt und beweist, dass die Preisdifferenz durch zusätzliche Leistungen des Autovermieters gerechtfertigt ist, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Über diese zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Abrechnung der Mietwagenkosten muss der wissende Vermieter den unwissenden Mieter aufklären.

Dabei kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu Lasten des Mieters berücksichtigt werden, dass der Gesamtheit der Haftpflichtversicherer die Problematik bekannt war.

c)

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Klägerin hier verpflichtet, die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen am 2. Juni 2005 darauf hinzuweisen, dass der von ihr angebotene Unfallersatztarif von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer möglicherweise nicht erstattet werden würde. Denn der vereinbarte Unfallersatztarif der Klägerin lag - nach ihrem eigenen Vortrag -über dem örtlichen Normaltarif zuzüglich der erbrachten Zusatzleistungen (Vollkaskoversicherung, Bring- und Abholdienst, Zusatzfahrer).

2.

Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. ( §§ 241 Abs. 2 , 311 Abs. 2 Nr. 1 , 280 Abs. 1 BGB ) zusteht, den sie der Klageforderung entgegenhalten kann. Da die Beklagte so zu stellen ist, wie sie ohne das schädigende Verhalten der Klägerin gestanden hätte, bedarf es zunächst der Feststellung, wie die Beklagte sich bei erteilter Aufklärung verhalten hätte. Diese Feststellung wird das Berufungsgericht, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

Soweit es danach auf die Höhe des in Ansatz zu bringenden örtlichen Normaltarifs ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass gegen die von dem Berufungsgericht für den vorliegenden Mietvertrag durchgeführte Berechnung des Normaltarifs keine Bedenken bestehen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht zur Ermittlung des Normaltarifs von dem sog. gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Postleitzahlengebiet der Beklagten ausgehen, der hierfür einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellt ( BGH Urteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - NJW 2006, 2693 ). Auch die Berechnung des Normaltarifs für die Mietdauer von sechzehn Tagen auf der Grundlage eines Wochentarifs von 657 EUR und weiteren neun Einzeltagen à 145 EUR = 1.305 EUR ist, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des vergleichbaren örtlichen Normaltarifs ist auf die zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertragsdauer abzustellen. Diese haben die Parteien zunächst auf ca. eine Woche angesetzt. Sie sollte aber für die gesamte Reparaturdauer, somit ggf. auch länger als eine Woche gelten und folglich nach Ablauf von einer Woche täglich beendet werden können. Angesichts dieser vertraglichen Vereinbarungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Miettage nach Ablauf einer Woche den Tagestarif für den Mietwagen angesetzt hat. Ein Anspruch auf den von der Revision verlangten, in der Rückschau für die gesamte Vertragsdauer günstigsten Mietwagentarif ist nach dem Mietvertrag nicht begründet.

Die weiter von dem Berufungsgericht zu dem so ermittelten Normaltarif auf der Grundlage der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 addierten Kosten für die zusätzlich vereinbarte Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von 32 EUR (2 x 16 EUR), sowie die Vollkaskoversicherung für eine Woche von 147 EUR und neun Tage à 21 EUR (189 EUR) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr können diese regelmäßig auch gemäß § 249 BGB erforderlichen Kosten grundsätzlich nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel gesondert neben dem Normaltarif verlangt werden. Für die von dem Berufungsgericht in Ansatz gebrachten Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 10 EUR fehlt es allerdings an einer Feststellung dazu, dass die Parteien einen Zusatzfahrer vereinbart haben. Sollte dies der Fall sein, wären insoweit nicht nur Kosten in Höhe von 10 EUR, sondern von 160 EUR in Ansatz zu bringen, da nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel für den Zusatzfahrer 10 EUR pro Miettag verlangt werden können.

Die Sache war zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hinweise:

Verkündet am: 25. März 2009

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 59/07
Vorinstanz: AG Ahrensburg, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 958/06
Fundstellen
BGHReport 2009, 776
DAR 2009, 399
MDR 2009, 799
NJW 2009, 3792
NJW-RR 2009, 1101
NZV 2009, 438
VRS 116, 401
VersR 2009, 1243
zfs 2009, 501