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BGH - Entscheidung vom 05.02.2009

IX ZB 230/07

Normen:
InsO § 174
InsO § 217
InsO § 231 Abs. 1
InsO § 231 Abs. 3
InsO § 248
InsO § 250
InsO § 253
GG Art. 19 Abs. 4

Fundstellen:
BGHReport 2009, 531
DZWIR 2009, 331
MDR 2009, 590
NJW-RR 2009, 839
NZI 2009, 230
Rpfleger 2009, 409
WM 2009, 518
ZIP 2009, 480
ZInsO 2009, 478

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 230/07

DRsp Nr. 2009/4762

Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Möglichkeit eines Ausschlusses der Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan; Möglichkeit einer Abweichung des Insolvenzplans von der Regelinsolvenz in verfahrensrechtlicher Hinsicht

a) Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu. b) Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 17 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der weitere Beteiligte zu 17 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 174 ; InsO § 217 ; InsO § 231 Abs. 1 ; InsO § 231 Abs. 3 ; InsO § 248 ; InsO § 250 ; InsO § 253 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Schuldnerin ist ein 1976 gegründetes Wertpapierhandelsunternehmen. Ab 1992 vertrieb sie nur noch das von ihr entwickelte Produkt "P.".

Hierbei handelte es sich um eine Kollektivanlage von Derivaten, die von der Schuldnerin verwaltet wurde. Mit diesem - angeblich höchst lukrativen - Modell warb die Schuldnerin in den Jahren 1992 bis 2005 ca. 30.000 Anleger.

Tatsächlich verwendete die Schuldnerin das Geld ihrer Anleger nur in geringem Umfang für Derivatgeschäfte. Der größte Teil ihres angeblichen Handels war erfunden. Sie fälschte die Unterlagen, um den Anlegern Gewinne vorzutäuschen, die es nicht gab. Den größten Teil ihrer Verluste in Höhe von 54,5 Mio. EUR machte die Schuldnerin mit etwa 48 Mio. EUR in den Jahren 1992 bis 1997. Scheingewinne älterer Anleger, Gebühren und Provisionen zahlte sie von den Einlagen neuer Anleger im Wege eines Schneeballsystems aus.

Auf einen im März 2005 gestellten Insolvenzantrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde am 1. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser verfügt über eine freie Masse von 236 Mio. EUR, von denen er 200 Mio. EUR im Wege einer Abschlagsverteilung an die Gläubiger auskehren will. Diese haben im Verfahren Forderungen angemeldet, die der Insolvenzverwalter in Höhe von 511,9 Mio. EUR vorläufig anerkannt hat. Zwischen den Beteiligten herrscht Streit über die Frage, wie die Forderungen der Gläubiger zu bestimmen sind.

Der Insolvenzverwalter hat einen Plan vorgelegt, nach dem die Forderungen der Gläubiger so berechnet werden sollen, dass die tatsächlichen Einzahlungen einschließlich des Agios abzüglich erhaltener Auszahlungen zu berücksichtigen sind und das so ermittelte Guthaben beginnend mit dem der Einzahlung folgenden Monat mit 3 % bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung verzinst wird. Die Forderungen von Gläubigern, die keine Anleger sind, sollen nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens ermittelt werden.

Im Abstimmungstermin am 19. April 2007 haben 99,7 % der Gläubiger nach Köpfen und 93,6 % der Gläubiger nach Summen dem Insolvenzplan zugestimmt. Den Antrag der Gläubigerin zu 1, die in den Jahren 2003 bis 2005 insgesamt 11,13 Mio. US-$ bei der Schuldnerin eingelegt hat, dem Plan die Bestätigung zu versagen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. April 2007 zurückgewiesen. Die Gläubigerin zu 1 macht primär geltend, an den Konten, auf die sie ihre Einlagen geleistet habe, ein Aussonderungsrecht zu besitzen. In zweiter Linie fühlt sie sich durch den Plan aufgrund der Verteilung der hohen Anfangsverluste auf sämtliche Gläubiger und der Verzinsungsregelung benachteiligt. Ihre sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (veröffentlicht in NZI 2008, 110) hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und dem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plan die Bestätigung versagt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters und einer weiteren Gläubigerin, der Beteiligten zu 18, die für den Plan gestimmt hatte.

Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.

1.

Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78 , 82 ; BGH, Beschl. v. 8. März 2007 - IX ZB 163/06, ZInsO 2007, 373 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde einräumt (§ 6 InsO ). Gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans steht nur den Gläubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 253 InsO ). Der Insolvenzverwalter hat kein Beschwerderecht.

2.

Der Insolvenzverwalter meint demgegenüber, der hier gegebene Fall, dass die Bestätigung des Insolvenzplans auf die sofortige Beschwerde eines Gläubigers aufgehoben werde, müsse ebenso behandelt werden, wie die Zurückweisung des Plans von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 InsO . In diesem Fall stehe dem Insolvenzverwalter, wenn er den Plan vorgelegt habe, ein Beschwerderecht nach § 231 Abs. 3 InsO zu. Es stelle eine mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar, wenn der Verwalter sich zwar gegen die Zurückweisung des von ihm vorgelegten Plans beschweren könne, nicht aber gegen die Versagung der Planbestätigung durch das Gericht nach dessen Annahme durch die Gläubiger. Insofern liege eine Regelungslücke vor, die durch die entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 3 InsO zu schließen sei. Erfolge - wie hier - die Versagung der Bestätigung des Plans nach § 250 Nr. 1 InsO , seien die Gründe nicht anders als bei der Zurückweisung nach § 231 Abs. 1 InsO . Dem Verwalter müsse deshalb das Recht eingeräumt werden, sich auch dagegen zu beschweren.

Folge man dem nicht, müsse dem Insolvenzverwalter zumindest ein Beschwerderecht nach Art. 19 Abs. 4 , Art. 3 Abs. 1 GG gewährt werden. Die Versagung der Bestätigung des Plans greift in die subjektiven Rechte des Verwalters als Vorlegender des Insolvenzplans ein.

3.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob sich der Insolvenzverwalter über die in § 253 InsO genannten Berechtigten hinaus gegen die Versagung der Planbestätigung beschweren kann, liegt nicht vor. Entscheidungen anderer Gerichte sind nicht ersichtlich. In Schrifttum wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter sei nicht befugt, Rechtsmittel gegen die Versagung der Planbestätigung einzulegen (vgl. Bähr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 14 Rn. 189; Braun/Frank in: Braun, InsO 3. Aufl. § 253 Rn. 3; ders., in Nerlich/Römermann, InsO § 253 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Thies, 2. Aufl. § 253 Rn. 6; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 253 Rn. 3; FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl. § 253 Rn. 3; Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 253 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Sinz, 2. Aufl. § 253 Rn. 10; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 253 Rn. 1; a.A. Smid in Smid/Rattunde, Der Insolvenzplan 2. Aufl. Rn. 16.15). Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu § 231 Abs. 3 InsO wird im Ausschluss des Beschwerderechts nicht gesehen. Empfohlen wird dem Insolvenzverwalter allenfalls der praktische Weg, einen Gläubiger, der mit seinen Vorstellungen übereinstimmt, zur Einlegung der Beschwerde zu veranlassen (FK-InsO/Jaffé aaO; HK-InsO/Flessner aaO).

a)

Anlass, dem Insolvenzverwalter ein Beschwerderecht analog § 231 Abs. 3 InsO einzuräumen, besteht nicht. In § 231 Abs. 3 InsO wird dem Insolvenzverwalter ein Beschwerderecht gewährt, wenn er den Plan vorgelegt hat. Geschützt wird das Recht des Verwalters - wie auch des Schuldners, wenn dieser den Plan vorgelegt hat -, den von ihm eingebrachten Insolvenzplan gegen die Zurückweisung des Gerichts zu verteidigen. In diesen Fällen ist ein Eingriff in die verfahrensrechtliche Stellung des Planvorlegers gegeben, die dessen Rechte beeinträchtigt (FK-InsO/Jaffé, aaO § 231 Rn. 32). Die Rechte des Planvorlegers erschöpfen sich aber darin, dass der von ihm vorgelegte Plan einer sachlichen Behandlung durch die dazu berufenen Instanzen - den stimmberechtigten Gläubigern (§§ 235 ff InsO ), dem Schuldner (§ 247 InsO ) und letztlich dem Gericht, das über die Bestätigung eines angenommenen Plans zu entscheiden hat (§ 248 InsO ) - zugeführt wird. Um einen Eingriff in das Recht zur Vorlage des Plans geht es demgegenüber bei der Versagung der Bestätigung des Plans nach dessen Annahme durch die Gläubiger nicht. Geschütztes Rechtsgut ist hier entweder das Recht des Minderheitsgläubigers, sich gegen einen von ihm abgelehnten Plan, der ihn in seinen Rechten beeinträchtigt, zur Wehr zu setzen oder - bei Ablehnung der Planbestätigung - der Mehrheit der Gläubiger, einen von ihr befürworteten Plan gegen den Widerspruch einzelner Gläubiger durchzusetzen. Rechte des Planvorlegers sind insoweit nicht beeinträchtigt. Er hat weder einen Anspruch auf Zustimmung durch Gläubiger oder Schuldner noch auf Bestätigung durch das Gericht. Diese Unterscheidung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb hinfällig, weil die Bestätigung aus Gründen versagt werden kann, die schon zur Zurückweisung des Planvorschlags gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt hätten.

Wegen dieser Unterschiede fehlt es an der von der Rechtsbeschwerde angenommenen Parallelität zur Zurückweisung des Plans von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 InsO . Der Insolvenzverwalter kann nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, wenn der von ihm vorgelegte Insolvenzplan auf Antrag eines Minderheitsgläubigers nicht bestätigt wird, weil der Plan gegen Verfahrensvorschriften verstößt (§ 250 InsO ) oder den Minderheitenschutz verletzt (§ 251 InsO ). Allein der Umstand, dass ohne die Verabschiedung des Insolvenzplans die Durchführung des Verfahrens schwieriger und zeitraubender wird und es - so die Auffassung des Insolvenzverwalters - wünschenswert ist, dass die Forderungen der Gläubiger entsprechend dem Vorschlag des von ihm vorgelegten Plans berechnet werden, rechtfertigt es nicht, dem Insolvenzverwalter ein eigenes Beschwerderecht zuzugestehen. Kommt es nicht zur Verabschiedung des von ihm vorgelegten Plans hat der Insolvenzverwalter das Verfahren nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens abzuwickeln. Dies stellt keine besondere Belastung dar. Es entspricht vielmehr der gesetzlichen Aufgabe jedes Insolvenzverwalters.

b)

Soweit der Insolvenzverwalter meint, bei der Abfassung des § 253 InsO , der auf dem Vorbild des § 189 KO beruht (BT-Drucks. 12/2443 S. 212) seien die Unterschiede zwischen dem Zwangsvergleich nach der Konkursordnung und dem Insolvenzplanverfahren nicht berücksichtigt worden, ergeben sich hieraus keine Gesichtspunkte, die ein Beschwerderecht des Verwalters rechtfertigen könnten. Der Hinweis auf § 189 Abs. 1 KO belegt vielmehr den auch in § 253 InsO zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass der Streit um die Bestätigung des Insolvenzplans nur zwischen dem Schuldner und den unmittelbar betroffenen Gläubigern ausgetragen werden soll. Außenstehende Dritte, deren subjektive Rechte der Plan nicht berührt, sollen auch nicht das Recht haben, den Gläubigern oder dem Schuldner - sofern dieser der Planbestätigung mit Erfolg widersprochen hat - einen Insolvenzplan aufzuzwingen. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter, der zwar den Plan auszuführen hat, den inhaltlichen Gestaltungen des Plans aber persönlich nicht unterworfen ist.

c)

Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt schließlich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde behaupteten objektiven Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur zum Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (BVerfG ZIP 2006, 1355 , 1357) . Ein Insolvenzverwalter hat - wie bereits ausgeführt - kein eigenes Recht darauf, dass ein Insolvenzverfahren durch einen Plan gestaltet wird. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass anstelle des insolvenzrechtlichen Forderungsprüfungs- und Feststellungsverfahrens, dessen Durchführung zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, eine Feststellung der Forderungsrechte der Gläubiger durch einen Insolvenzplan tritt.

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 ist nach §§ 6 , 7 , 253 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet.

1.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Bestätigung des Insolvenzplans sei nach § 250 Nr. 1 InsO zu versagen, weil § 217 InsO den möglichen Inhalt des Plans abschließend regele. Geregelt werden könnten die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung. Eine Abweichung des Plans von der Regelinsolvenz in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei nur dort möglich, wo Verfahrensvorschriften durch die Gläubiger abbedungen werden dürften oder Sondervorschriften bestünden. Zu den nicht abdingbaren Vorschriften, in die hier jedoch eingegriffen werde, gehörten die Regelungen über die Feststellung der Forderungen nach §§ 174 ff InsO und die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans (§§ 258 , 259 InsO ).

2.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a)

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der nach § 253 InsO zur Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 248 InsO berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er - wie hier die weitere Beteiligte zu 18 -durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZInsO 2005, 927 f; insoweit in BGHZ 163, 344 ff nicht abgedruckt;v. 26. April 2007 - IX ZB 5/06, ZInsO 2007, 713 ; Münch-Komm-InsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 29). Eine materielle Beschwer der weiteren Beteiligten zu 18 ist glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 204/05, ZInsO 2007, 491 , 492 Rn. 10). Nach ihrem Vortrag ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass sie bei Bestätigung des Plans eine Zahlung in Höhe von 703,32 EUR erhalten würde, wogegen sie im Regelverfahren auf ihre Forderung nur 463,63 EUR bekäme.

b)

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

aa)

Die Erstbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 war zulässig.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss diese nicht schon deshalb Erfolg haben, weil der Entscheidung des Beschwerdegerichts die erforderliche verfahrensrechtliche Grundlage gefehlt hat. Zwar trifft es zu, dass ein Gläubiger, der im Abstimmungstermin beantragt, dem Insolvenzplan die Bestätigung zu versagen, die Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Interesses durch den Plan glaubhaft machen muss (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 aaO). Hieran fehlt es bei der im ersten Rechtszug erfolgreichen weiteren Beteiligten zu 1 jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht.

Ob der Insolvenzplan in Aussonderungsrechte der weiteren Beteiligten zu 1 eingreift oder ob solche - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, kann dahingestellt bleiben. Die weitere Beteiligte zu 1 hat in jedem Fall ein wirtschaftliches Interesse an der Versagung der Planbestätigung glaubhaft gemacht. Vorliegend bedarf es nicht einmal der Glaubhaftmachung einer konkreten Beeinträchtigung. Entsprechend dem Verfahren bei Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO , in dem die Glaubhaftmachung entbehrlich ist, wenn die Tatsachen, aus denen sich der Versagungsgrund ergeben soll, unstreitig sind (vgl. BGHZ 156, 139 , 143 ; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614;v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08), kann auch im Planverfahren auf eine Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Benachteiligung verzichtet werden, wenn unstreitig der Antragsteller durch den Plan im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren benachteiligt wird. Entsprechend liegt der Fall hier. Im Plan wird ausgeführt, dass sich bei einem Vergleich der Option C (im Plan vorgeschlagene Lösung) zu der Option A (vertragsgemäße Abwicklung der Anlagekonten ohne Abzug der Provision) eine Schlechterstellung von 9.691 Gläubigern ergibt und bei einem weiteren Vergleich der Option C zu der möglichen Option B ("Ein-/Auszahlungen zuzüglich 3 % Verzinsung" zu "Scheingewinnen bis einschließlich 28. Februar 2001") eine Schlechterstellung von 4.329 Gläubigern eintritt. Damit sieht der Plan selbst eine wirtschaftliche Schlechterstellung bestimmter Gläubiger und eine Bevorzugung anderer Gläubiger vor. Die Benachteiligung einer Gruppe von Gläubigern, zu denen hier die weitere Beteiligte zu 1 gehört, ist dem Plan immanent.

Die weitere Beteiligte zu 1 hat im Übrigen auch dargelegt, durch den Plan eine um 0,8 Mio. EUR geringere Auszahlung im Vergleich zu der von ihr für richtig gehaltenen Berechnung der Forderungen zu erhalten. Ihr Widerspruch und ihre sofortige Beschwerde gegen die Planbestätigung hätten deshalb nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - aufgrund fehlender Glaubhaftmachung einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den Insolvenzplan als unzulässig verworfen werden dürfen.

bb)

Das Beschwerdegericht ist mit Recht von der Nichtbeachtung der Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans ausgegangen. Es hat dem Insolvenzplan die Bestätigung mit zutreffender Begründung versagt (§§ 217 , 250 Nr. 1 InsO ).

In einem Insolvenzplan kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geregelt werden, nach welchem Modus die Forderungen der Gläubiger zu berechnen sind. Gemäß § 217 InsO ist Gegenstand des Insolvenzplans die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Zwar soll der Insolvenzplan den Beteiligten die Möglichkeit geben, im Interesse der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger das Verfahren möglichst flexibel zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 195). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Planinhalts ist aber immer, dass nur plandispositive Gegenstände geregelt werden. Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulassen (vgl. Braun/ Frank, aaO § 217 Rn. 2; HmbKomm-InsO/Thies, aaO § 217 Rn. 3; HK-InsO/Flessner, aaO § 217 Rn. 2 ff; Graf-Schlicker/Kebekus, InsO § 217 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 217 Rn. 98 ff; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 217 Rn. 7 ff).

Zu den Vorschriften, die nicht Gegenstand der Regelungen in einem Insolvenzplan sein können, gehören die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Gläubiger (§§ 174 bis 186 InsO ), von denen der Insolvenzplan vorliegend durch "Modifizierung der Gläubigerforderungen" abweichen will (HK-InsO/Flessner, § 217 Rn. 3, 7; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO § 217 Rn. 103). Die Vorschriften über die Feststellung des Forderungsrechts der Gläubiger sind nicht disponibel. Die Gläubiger dürfen nicht durch Mehrheitsbeschluss bestimmen, in welchem Umfang die angemeldeten Forderungen in die Insolvenztabelle aufgenommen werden. Die §§ 174 ff InsO garantieren den Gläubigern das Recht, ihre Forderungen in einem formalisierten Prüfungsverfahren feststellen zu lassen und im Fall des Widerspruchs gerichtlich zu verfolgen. Dies gilt für anmeldende und widersprechende Gläubiger gleichermaßen. Diese rechtlichen Garantien können den Gläubigern nicht durch einen Insolvenzplan entzogen werden. Andernfalls wäre es möglich, durch Mehrheitsbeschluss einzelnen Gläubigern - oder wie vorliegend einer ganzen Gruppe von Gläubigern - ihre Forderung vollständig oder teilweise zu entziehen. Das dem Insolvenzverwalter und den anderen Gläubigern eingeräumte Widerspruchsrecht könnte nicht ausgeübt werden, weil die Regelungen des Insolvenzplans dem entgegenstehen. All dies ist mit den verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 174 ff InsO nicht zu vereinbaren.

Auf die von der Rechtsbeschwerde weiter für grundlegend gehaltene Frage, ob es zulässig ist, einen lediglich "verfahrensleitenden" Insolvenzplan zu verabschieden, der nicht zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt, kommt es danach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich daraus, dass das Interesse des Verwalters das der Beteiligten zu 18 bei weitem überwiegt.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 198/07
Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 300/05
Fundstellen
BGHReport 2009, 531
DZWIR 2009, 331
MDR 2009, 590
NJW-RR 2009, 839
NZI 2009, 230
Rpfleger 2009, 409
WM 2009, 518
ZIP 2009, 480
ZInsO 2009, 478