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BGH - Entscheidung vom 28.04.2009

IX ZB 92/09

Normen:
GKG § 66 Abs. 3
GKG § 68 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen IX ZB 92/09

DRsp Nr. 2009/11040

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 ; GKG § 68 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG , § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Streitwertfestsetzungen u.a. der Oberlandesgerichte sind folglich mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht angreifbar. Um eine solche Festsetzung handelt es sich bei der vom Kläger angegriffenen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 W 28/08
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 556/07