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BGH - Entscheidung vom 16.03.2009

VI ZR 317/07

Normen:
ZPO § 233
ZPO § 321a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen VI ZR 317/07

DRsp Nr. 2009/9091

Begründetheit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Frist einer Gehörsrüge

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. Februar 2009 gegen das Senatsurteil vom 25. November 2008 und der Antrag der Klägerin vom 12. Februar 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der Gehörsrüge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 233 ; ZPO § 321a Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Soweit die Klägerin die zweiwöchige Rügefrist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ) versäumt hat, hat sie nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein (§ 233 ZPO ).

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist, soweit sie fristgemäß erhoben worden ist, zulässig, aber nicht begründet.

Der von der Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge innerhalb der Rügefrist gehaltene neue Vortrag gibt keine Veranlassung zu einer Fortführung des Revisionsverfahrens.

Vorinstanz: OLG München, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 704/06
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3094/05