Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.09.2009

1 StR 449/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 449/09

DRsp Nr. 2009/22465

Begründetheit einer Revision des Angeklagten und Festsetzung des Verfalls von Wertersatz

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen auf 43.350,00 Euro festgesetzt wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der geringe Teilerfolg der Revision, die über die Korrektur des vom Senat berichtigten Rechenfehlers hinaus (900,-- EUR) insgesamt den Wegfall des Verfalls von Wertersatz anstrebte, gibt zu einer anderen Kostenentscheidung keine Veranlassung (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: