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BGH - Entscheidung vom 15.09.2009

1 StR 299/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 299/09

DRsp Nr. 2009/22463

Begründetheit der Revisionen der Angeklagten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. Dezember 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. :

In das Wissen der Zeugen K. und S. war gestellt, dass der Angeklagte "erheblich" an der Ernennung des Geschädigten Ki. zum Honorarkonsul beteiligt war. Ob es sich hierbei um einen Beweisantrag oder nur um die Angabe eines Beweisziels handelte (vgl. BGHSt 39, 251 ), mag dahinstehen. Die Strafkammer ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Angeklagte "in Bezug auf ... Ki. ... mehrfach mit Herrn K. ... in Kontakt stand". Die Urteilsfeststellungen entsprechen daher insoweit dem Vorbringen des Antrags. Dass die Zeugen Kenntnis von einer Zahlung K. s an den Angeklagten im Zusammenhang mit der Ernennung zum Honorarkonsul hatten, liegt nicht nahe und ist in dem Antrag auch nicht ansatzweise behauptet. Auf diesen Gesichtspunkt näher einzugehen, war daher aus Rechtsgründen nicht geboten. Im Übrigen ist die Annahme der Strafkammer, die Zahlung Ki. s an den Angeklagten hänge nicht mit der Ernennung Ki. s zum Honorarkonsul zusammen, nicht auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit Ki. s, sondern auf anderweitig objektivierbare Umstände gestützt.

Der Schriftsatz der Verteidigerin bezüglich des Angeklagten W. vom 10. September 2009 lag vor.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: