BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 5 StR 428/08
DRsp Nr. 2009/3505
Tenor:
Das Gesuch des Verurteilten, ihm nach dem Senatsbeschluss vom 16. September 2008 (§ 349 Abs. 2 StPO ) zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revsion gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. April 2008 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2008 verwiesen.
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 14.04.2008
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