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BGH - Entscheidung vom 04.02.2009

5 StR 260/08

Normen:
StGB § 266 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StraFo 2009, 166
wistra 2009, 189

BGH, Beschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 5 StR 260/08

DRsp Nr. 2009/3491

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e:

Das Landgericht hat die Angeklagten B. , L. und N. wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die Angeklagten W. und Bü. wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Ergänzend bemerkt der Senat zu den Sachrügen:

Die Schadensbestimmung durch das Landgericht (UA S. 267 ff.) ist prinzipiell durchgreifend bedenklich. Indes ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, dass sich dies auf die Feststellung eines Vermögensnachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB und auf die Bemessung von dessen Ausmaß im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

Es war auf einen Vergleich der ausgereichten Darlehensvaluta mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs der kreditierenden Bank unter Berücksichtigung der Sicherheiten im Zeitpunkt der pflichtwidrigen riskanten Kreditgewährung abzustellen (vgl. BGHSt 47, 148 , 157 ; BGH NStZ-RR 2005, 374 , 375 ; BGH wistra 2000, 60 , 61; BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 - 1 StR 106/60). Namentlich im Blick auf die anschließend über zwei Jahre mit Mieteinkünften aus dem kreditierten Plattenbau-Objekt geleisteten Zinszahlungen (UA S. 121, 130, 199) war die Annahme völliger Wertlosigkeit der Darlehensrückzahlungsforderung bei ausschließlicher Inrechnungstellung der Grundsicherheiten als Ausgangspunkt verfehlt. Der Senat sieht jedoch eine im Sinne des § 266 StGB tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung darin, dass die Angeklagten mit der Kreditgewährung ein allzu weitgehendes Risiko eingegangen sind, weil - anders als bei den anderen angeklagten Kreditgewährungen (Leipzig III, Schwerin) - kein ausreichender Sicherheitsspielraum vorhanden war. Dieses von ihnen erkannte pflichtwidrige Risiko hat sich dann in einer entsprechenden Vermögensgefährdung niedergeschlagen, die nach außen deutlich wurde (Leerstand, UA S. 129; Wertberichtigungen, UA S. 130 f.; Einstellung weiterer Rückzahlungen, UA S. 278 f., 54). Hiernach besteht unter Berücksichtigung der pflichtwidrig von den Angeklagten eingegangenen Risiken (Gefahr einer Negativentwicklung des Geschäftskonzepts im Zusammenhang mit den Plattenbauten bei mindestens überaus knapper Modernisierungskalkulation mit fehlenden Kapitalreserven; Hintergrund einer unmittelbar zuvor abgelehnten Kreditgewährung, Görlitz, UA S. 62 ff.) im Ergebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender zutreffender Ansatz der Bestimmung des Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Angeklagten erbracht hätte. Dies gilt angesichts der im Urteil festgestellten gesamten Negativentwicklung auch in Anbetracht der gebotenen Berücksichtigung einer Haftung auch anderer Aubis-Objekte für den der Verurteilung zugrunde liegenden Kredit. Dies steht vor dem Hintergrund, dass die Pflichtwidrigkeit des eingegangenen Risikos maßgeblich am Umfang des Gesamtengagements der Bank mit Aubis-Krediten, für die sich weitestgehend auch keine Konsortialbank finden ließ, zu messen ist.

Der ausgeurteilte Untreuevorwurf ist im Ergebnis zu Recht letztlich darin zu finden, dass die als Vorstandsmitglieder der Bank verantwortlichen Angeklagten zu einem Zeitpunkt, als dies wirtschaftlich noch vertretbar war (vgl. hingegen UA S. 472 ff.), unter Vernachlässigung erkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen pflichtwidrig die Kreditgewährung für das Aubis-Gesamtprojekt fortsetzten, anstatt pflichtgemäß das Engagement durch Verweigerung weiterer Kredite ohne weitere Nachweise zu positiver Entwicklung des Gesamtkonzepts zu begrenzen. Angesichts der Kenntnis der Angeklagten von allen maßgeblichen Begleitumständen ändert der Umstand, dass eigennützige oder sonstige ersichtlich sachfremde Motive nicht festzustellen waren, nichts am bedingten Untreuevorsatz. Motivatorisch war zu unterstellen das Festhaltenwollen der Angeklagten an einem ursprünglich vertretbar engagiert geförderten, für die Bank auch einträglichen Großprojekt, das sie mit überaus weitgehenden informellen Zusagen befördert hatten und das sie infolge einer - freilich unerlässlichen - Begrenzung möglicherweise insgesamt gefährdet sahen (UA S. 289 ff.).

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.02.2009
Fundstellen
StraFo 2009, 166
wistra 2009, 189