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BGH - Entscheidung vom 22.01.2009

3 StR 482/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 3 StR 482/08

DRsp Nr. 2009/3429

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die vom Verteidiger des Angeklagten I. erhobene Aufklärungsrüge (Rüge II, S. 10 ff. der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. ) ist bereits unzulässig, da sie keine bestimmte Beweisbehauptung enthält (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 51).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 11.07.2008